Land ermöglicht Fahrradschutzstreifen außerorts

Damit der Radverkehr vorankommt, müssen schnell im ganzen Land attraktive und sichere Radverkehrsnetze geschaffen werden. Nicht immer sind separate Radwege hier die Lösung. In manchen Fällen gibt es auch keinen Platz dafür oder es sind langwierige Planungsprozesse nötig. Mit Radschutzstreifen auf der Fahrbahn kann hier rasch für Abhilfe gesorgt und für den Radverkehr ein sichtbarer Bereich geschaffen werden. Innerorts ist dieses Instrument schon üblich, Baden-Württemberg ermöglicht dies in Verbindung mit einem Tempolimit nun auch auf manchen Landstraßen.

Als erstes Bundesland ermöglicht Baden-Württemberg Fahrradschutzstreifen an Landstraßen mit weniger als 5.000 Fahrzeugen pro Tag, also an zweispurigen Kommunal-, Landes- und Bundestraßen. Bisher gibt es sie nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Einen entsprechenden Erlass hat das Verkehrsministerium über die vier Regierungspräsidien an Kreise und Städte verschickt. Er gibt den Straßenverkehrsbehörden im Land die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen an Landstraßen die 1,5 Meter breiten Radschutzstreifen einzurichten.

Verkehrsminister Winfried Hermann sagte: „Vor allem die Alltagsradlerinnen und Alltagsradler brauchen rasch ein landesweites, lückenloses und attraktives Radwegenetz mit einer guten Qualität. Hier können die Radschutzstreifen überall dort ein wichtiger Beitrag sein, wo Lücken im Radwegenetz bestehen, ein separater Radweg nicht schnell möglich ist. Der Bau eigenständiger Radwege hat aber weiter Vorrang. Zudem werden die Radstreifen nur in Verbindung mit einem Tempolimit eingeführt. So fördern wir den Radverkehr und machen die Straßen sicherer.“

Überholabstand von zwei Metern muss eingehalten werden

Die Radschutzstreifen erhöhen die Sicherheit der Radfahrerinnen und Radfahrer, weil sie dazu beitragen, dass der in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebene Überholabstand von 2,0 Metern überall eingehalten werden kann.

Fahrradfreundliche Kommunen: Radnetze werden verbessert

Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Fahrrad- und Fußgängerfreundlicher Kommunen Baden-Württemberg (AGFK-BW), Günter Riemer, sagte: „Die Untersuchungen der Pilotstrecken in Baden-Württemberg haben erstmalig gezeigt, unter welchen Bedingungen Schutzstreifen außerorts eine sichere Verkehrsführung für Radfahrende sein können. Ich freue mich, dass wir als AGFK-BW mit dieser Pionierarbeit dazu beigetragen haben, den Kommunen mehr Möglichkeiten an die Hand zu geben, ihre Radverkehrsnetze zu verbessern.“

Land überträgt Aufgabe auf Straßenverkehrsbehörden

Ein flächendeckender Einsatz von Schutzstreifen an überörtlichen Straßen ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig. Aber das Verkehrsministerium als oberste Landesbehörde kann sie in Einzelfällen zulassen oder die Entscheidung darüber auf die zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden übertragen.

Ob Schutzstreifen auch außerorts eine sichere Verkehrsführung für den Radverkehr sein können, wurde in den vergangenen Jahren in mehreren Modellprojekten auf Bundes und Landesebene erprobt. Um die Erkenntnisse aus dem Modellprojekt des Bundes zu vertiefen, hat die Arbeitsgemeinschaft Fahrrad- und Fußgängerfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg e. V. (AGFK-BW) mit Unterstützung des Verkehrsministeriums von 2019 bis 2021 in einem weiteren Modellvorhaben untersucht, ob und unter welchen Einsatzbedingungen (Verkehrsbelastung, Straßenbreiten, etc.) der Einsatz von Schutzstreifen empfohlen werden kann.

Aufbauend auf diesen Erkenntnissen hat das VM den Erlass erarbeitet, der neben der Verkehrssicherheit auch das Straßenverkehrsrecht sowie die Straßenplanung und den Straßenbetrieb berücksichtigt. Insbesondere waren der mit der StVO-Novelle 2020 eingeführte Überholabstand von zwei Metern außerorts sowie weitere Richtlinien des Straßenwesens zu beachten.

Der Erlass definiert die Anwendungsfälle, in denen die verkehrssichere Anordnung von Radschutzstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften zur Schließung wichtiger Radnetzlücken ermöglicht werden können und überträgt hierfür die Zuständigkeit an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden.

Quelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg 

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